Wegleitung für Kandidatinnen und Kandidaten an kantonalen Abschlussprüfungen 2025
Prüfungsaufgebote
Die Prüfungsfächer, -orte, -daten und -zeiten sowie die Expertenzuteilungen sind verbindlich. Umteilungen werden nur in speziellen Ausnahmefällen auf ein schriftliches, eingehend begründetes Gesuch hin vorgenommen, das unmittelbar (innert Wochenfrist) nach Erhalt des Prüfungsaufgebots einzureichen ist.
Nachteilsausgleich
§ 7 Reglement über die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (RQV BBG, 2013)
Ein Nachteilsausgleich wird nur gewährt, wenn vor Prüfungsbeginn eine entsprechende Weisung der zuständigen kantonalen Stelle vorliegt. Diese ist am entsprechenden Prüfungstag vorzuweisen. Anträge auf einen Nachteilsausgleich müssen deshalb rechtzeitig (zusammen mit der Prüfungsanmeldung) an das Mittelschul- und Berufsbildungsamt gerichtet werden.
Militärdienst
Kandidaten im Militärdienst erhalten gegen rechtzeitige Vorweisung des Prüfungsaufgebotes den erforderlichen Urlaub. Der Kommandant muss auch genügend Zeit für die Hin- und Rückreise bewilligen.
Material- und Werkzeuge
Sofern dem Aufgebot keine spezielle Material- und/oder Werkzeugliste beiliegt, sind die berufsüblichen Werkzeuge mitzubringen.
Hilfsmittel
Die erlaubten Hilfsmittel werden mit dem Aufgebot bekanntgegeben, sofern solche erforderlich sind.
Alle Hilfsmittel sind von den Prüfungsabsolventen selbst zu beschaffen. Ein Austausch unter den Kandidaten ist nicht gestattet. Jeder Prüfling trägt die Verantwortung für die einwandfreie Anwendbarkeit. Die Benützung von Hilfsmitteln entbindet den Prüfungskandidaten nicht davon, den Lösungsweg der Aufgabe lückenlos darzustellen.
Verhinderung bei Krankheit oder Unfall
§ 9 und 10 Reglement über die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (RQV BBG, 2013)
Kandidaten und Kandidatinnen, die sich unmittelbar vor oder während der Prüfung aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage fühlen die Prüfung zu absolvieren, sind verpflichtet sich sofort bei einem anwesenden Prüfungsexperten zu melden.
Kandidaten und Kandidatinnen, die infolge Unfall oder aus andern wichtigen Gründen nicht zur Prüfung antreten können, haben dies unverzüglich der Prüfungsleitung zu melden und zu belegen.
Kandidaten, die aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Prüfung antreten oder diese nach Absprache mit dem(n) Experten verlassen, haben die Prüfungskommission sofort schriftlich (unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses) zu orientieren.
Ein Aufgebot für eine allfällige Nachprüfung (sofern möglich) erfolgt nach dem durch den Kandidaten schriftlich bestätigten Wegfall des Hinderungsgrundes.
Die Prüfungskommission entscheidet über den Zeitpunkt der Nachprüfung. Sofern die Prüfungseinrichtungen nicht mehr zur Verfügung stehen, kann die Durchführung der Prüfung auf die nächste Prüfungsperiode verschoben werden.
Nicht erschienen, unentschuldigte Abwesenheit
§ 11 Reglement über die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (RQV BBG, 2013)
Erscheint ein Kandidat / eine Kandidatin aus unwichtigem Grund nicht zur Prüfung, wird die Prüfung als ungültig erklärt. Die Abschlussprüfung gilt damit, da der Notendurchschnitt nicht berechnet werden kann, als nicht bestanden. Entstandene Kosten werden dem / der Kandidatin in Rechnung gestellt.
Nicht erschienen, entschuldigte Abwesenheit
§ 9 RQV Reglement über die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (RQV BBG, 2013)
Erscheint ein Kandidat / eine Kandidatin aus wichtigem Grund nicht zur Prüfung, ist der Grund schriftlich zu belegen. Als entschuldbare Gründe gelten z.B. Krankheit oder Unfall, Todesfall im engeren Umfeld oder Mutterschaft.
Verspätetes Eintreffen am Prüfungsort
§ 11 Reglement über die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (RQV BBG, 2013)
Bei verspätetem Eintreffen am Prüfungsort hängt der Anspruch auf eine ungekürzte Prüfungszeit oder einen neuen Prüfungstermin vom Grund der Verspätung ab.
Bei verspätetem Eintreffen aus einem unwichtigen Grund (z.B. verschlafen) wird nur die restliche Prüfungszeit gewährt. Es erfolgt eine Teilbewertung, d.h. nicht ausgeführte Prüfungsteile werden mit der Note 1 bewertet.
Trifft der Kandidat viel zu spät am Prüfungsort ein und / oder der Zutritt ist mit einer erheblichen Störung der anderen KandidatInnen verbunden, wird der Zutritt verweigert. Es wird die Note 1 erteilt.
Identitätskontrolle
Alle Kandidatinnen und Kandidaten müssen sich mit einem amtlichen Ausweis (Identitätskarte, Fahrausweis oder Pass) über ihre Identität ausweisen können.
Übertretung der Prüfungsordnung
§ 13 Reglement über die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (RQV BBG, 2013)
Das Verwenden oder das Mitführen von unerlaubten Hilfsmitteln, sowie Abschreiben („spicken“) usw. führt zur Wegweisung von der Prüfung und zur Ungültigkeitserklärung im jeweiligen Fach. Die Abschlussprüfung gilt damit, da der Notendurchschnitt nicht berechnet werden kann, als nicht bestanden.
Erhebliches Stören der Prüfung
§ 11 Reglement über die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (RQV BBG, 2013)
Ungebührliches Benehmen oder erhebliches Stören der Prüfung führt zur Wegweisung von der Prüfung. Nicht abgelegte Prüfungsteile werden mit der Note 1 bewertet. Je nach Schwere der Übertretung kann die Prüfungskommission die Prüfung im jeweiligen Fach als ungültig erklären. Im Falle der Ungültigkeitserklärung gilt die Abschlussprüfung damit, da der Notendurchschnitt nicht berechnet werden kann, als nicht bestanden.
Vorzeitiges Verlassen der Prüfung
Verlässt ein Kandidat / eine Kandidatin aus unwichtigen Gründen vor Prüfungsende die Prüfung erfolgt eine Teilbewertung, d.h. nicht ausgeführte Prüfungsteile werden mit der Note 1 bewertet.
Prüfungsergebnis
Die Prüfungsergebnisse werden den Kandidaten und den verantwortlichen Berufsbildnern nach Eingang sämtlicher Prüfungsnoten durch die Prüfungskommission schriftlich mitgeteilt. Vorher werden keine Mitteilungen über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung
oder einzelner Prüfungsteile gemacht. Es werden keine telefonischen Auskünfte erteilt.
Zugewiesene Kandidaten aus anderen Kantonen oder Prüfungskreisen erhalten die Prüfungsergebnisse nur durch die zuständige Instanz ihres Lehrkantons.
Für Kandidaten aus dem Kanton Zürich
Einsprache
Gegen das Prüfungsergebnis kann bei der zuständigen Prüfungskommission innert
30 Tagen vom Erhalt der Mitteilung an schriftliche Einsprache erhoben werden. Die Einsprache muss einen Antrag und eine objektiv nachvollziehbare Begründung enthalten.
Beachten Sie, dass bei einer Ablehnung der Einsprache die Verfahrenskosten (Staatsgebühr sowie Schreib- und Zustellgebühren) in Rechnung gestellt werden.
Es empfiehlt sich deshalb vorher die Akten einzusehen.
Wiederholung der Prüfung
Ungenügende Prüfungsfächer bzw. Qualifikationsbereiche können jeweils nach einem Jahr, höchstens aber zweimal wiederholt werden.
Versicherungsschutz bei Personen- und Sachschäden
Die Versicherung bei Personen- und Sachschäden ist Sache des Prüfungsabsolventen/Arbeitgebers.
Kontaktformular für Fragen zum Qualifikationsverfahren
Bei weiteren Fragen zum Qualifikationsverfahren (wie z.B. Wiederholung, Anmeldung, Abmeldung, usw.) kontaktieren Sie uns bitte über das Kontaktformular auf der Internetseite www.qv.zh.ch.
Wegleitung für Kandidaten_2025.pdf | 161 KB |